Im Rahmen der Betreuung durch die Hebamme werden personenbezogene Daten der betreuten Person sowie, soweit dies für die Durchführung der Hebammenhilfe erforderlich ist, personenbezogene Daten des ungeborenen oder geborenen Kindes erhoben, verarbeitet und gespeichert. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Person, Kontaktdaten, Angaben zum Versicherungsstatus und Kostenträger sowie die für die Betreuung erforderlichen Gesundheitsdaten und medizinischen Befunde. Der Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich in dem Umfang, soweit es für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der jeweilige Berufsordnung (BayHebBO) in der jeweils gültigen Fassung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend Art. 9 Abs. 3 DSGVO.
Die Daten werden grundsätzlich nur an Dritte übermittelt, wenn die Patientin einwilligt oder hierfür eine gesetzliche Grundlage / Verpflichtung besteht, was insbesondere in folgenden Konstellationen der Fall ist:
2.1 Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen, an der Behandlung beteiligten Personen (z.B. Ärztinnen / Ärzte) der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die Patientin hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation es erfordert, insbesondere, wenn die Patientin nicht ansprechbar und weitere Hilfe dringlich ist.
2.2 Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber mittels elektronischer Datenübertragung gemäß §§ 301a Abs. 1, 302 Abs. 1 SGB V. Hierzu kann die Hebamme die Abrechnungsdienstleistungen der Hebset in Anspruch nehmen. Im Rahmen der Abrechnung werden die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten und Abrechnungsdaten an die jeweils erforderlichen Empfänger übermittelt.
Entsprechendes gilt für die Abrechnung gegenüber der Versicherten selbst.
3. Untersuchungen von Körpermaterial, Screenings usw. werden nicht von der Hebamme durchgeführt. Dazu beauftragt die Hebamme namens der Versicherten geeignete Laborärztinnen / Laborärzte oder ein geeignetes medizinisches Labor.
4.. Die Daten der Versicherten werden solange gespeichert, bis die hebammenhilfliche Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach Abschluss der hebammenhilflichen Betreuung entstehen steuer- und berufsrechtliche Aufbewahrungspflichten für die Hebamme. In beiden Fällen müssen entsprechende Nachweise mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Für die Aufbewahrungsdauer der Behandlungsunterlagen gilt § 5 Abs. 4.
5. Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Versicherte ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), eingeschränkte Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DSGVO). Die Versicherte wird darauf hingewiesen, dass im Fall der Verweigerung der Datenverarbeitung eine Erfüllung des Behandlungsvertrages unter Umständen nicht möglich ist. Für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Erfüllung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen. Darüber hinaus kann der Versicherten gegebenenfalls ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) zustehen. Den Widerspruch kann die Versicherte jederzeit formlos gegenüber der Hebamme erklären. Die Versicherte hat zudem gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerden bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde zu erheben.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der jeweils behandelnden Hebamme Lorena Ziegler und der betreuten Person beziehungsweise Leistungsempfängerin.
2. Rechtsverhältnis und Haftung
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur. Für gesetzlich Versicherte gelten zusätzlich die gesetzlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches sowie der jeweils gültige Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V einschließlich seiner Anlagen.
Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt oder eine Ärztin hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbstständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
3. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
(3) Leistungen von hinzugezogenen Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern, Rettungsdiensten oder anderen Leistungserbringern sind nicht Bestandteil der von der Hebamme geschuldeten Leistungen. Diese Leistungen werden von den jeweiligen Leistungserbringern eigenständig erbracht und gegebenenfalls gesondert abgerechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
4. Terminverlegung durch die Hebamme
Hebammenhilfe ist aufgrund unvorhersehbarer beruflicher Einsätze nicht in jedem Fall exakt planbar. Vereinbarte Uhrzeiten können sich deshalb in einem angemessenen Umfang verschieben.
Die Hebamme kann einen bereits vereinbarten Termin aus einem dringenden beruflichen oder persönlichen Grund absagen oder verlegen. Sie informiert die Leistungsempfängerin hierüber so früh wie möglich und stimmt, soweit erforderlich und möglich, einen Ersatztermin oder das weitere Vorgehen ab.
In medizinisch dringenden Fällen wendet sich die Leistungsempfängerin unverzüglich an eine gynäkologische oder kinderärztliche Praxis, den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117, die nächstgelegene Klinik oder in einem Notfall an den Notruf unter 112.
5. Sprechzeiten und Erreichbarkeit
(1) Die Hebamme ist grundsätzlich unter der Rufnummer 0178 5082360 erreichbar. Sollte eine telefonische Erreichbarkeit vorübergehend nicht gegeben sein – etwa aufgrund von Diensten im Kreißsaal oder anderen beruflichen Verpflichtungen – wird die Patientin gebeten, eine Nachricht mit ihrem Anliegen auf der Mailbox zu hinterlassen. Die Hebamme wird sich zeitnah unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Anliegens zurückmelden.Hinterlassene Nachrichten auf der Mailbox werden in zumutbaren Zeitabständen von mir abgehört, verbunden mit einer Rückmeldung.
Für allgemeine organisatorische Fragen und Terminabsprachen kann die Hebamme auch per E-Mail kontaktiert werden. Vertrauliche medizinische Informationen und Gesundheitsdaten sollen nicht über eine unverschlüsselte E-Mail übermittelt werden. Für medizinische Anliegen ist die telefonische Kontaktaufnahme vorzuziehen. Mail: hebamme.lorena@web.de
(2) Die Hebamme ist berechtigt Termine kurzfristig abzusagen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben um das weitere Vorgehen zu besprechen und einen alternativen Termin vorzuschlagen.
6. Wahl-, Privat- und Selbstzahlerleistungen
Leistungen, die nicht Bestandteil des jeweils geltenden Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V sind oder deren Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, können als Privat-, Wahl- oder Selbstzahlerleistungen angeboten werden.
Hierzu können insbesondere zusätzliche Beratungs-, Kurs- oder sonstige Angebote gehören, die nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung sind oder deren Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt sind.
Vor der Erbringung einer kostenpflichtigen Privat- oder Selbstzahlerleistung wird die Leistungsempfängerin über die voraussichtlichen Kosten informiert. Die Vereinbarung erfolgt vor der Leistungserbringung in der gesetzlich beziehungsweise vertraglich erforderlichen Form.
7. Abrechnung
Bei gesetzlich Versicherten werden die nach dem Hebammenhilfevertrag abrechenbaren Leistungen grundsätzlich unmittelbar mit der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet.
Vereinbarte Privat-, Wahl- und Selbstzahlerleistungen werden der Leistungsempfängerin nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung in Rechnung gestellt.
Privat versicherte Personen und Selbstzahlerinnen sind selbst dafür verantwortlich, vorab zu klären, ob und in welchem Umfang ihre Krankenversicherung, Beihilfestelle oder ein anderer Kostenträger die Kosten übernimmt. Eine vollständige oder teilweise Nichterstattung berührt die Zahlungspflicht für wirksam vereinbarte und erbrachte Leistungen nicht.
Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zu Verzugszinsen und ersatzfähigen Verzugsschäden.
8. Haftung und Hinzuziehung weiterer Behandelnder
Die Hebamme haftet für die von ihr erbrachten Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für ihre berufliche Tätigkeit besteht eine Berufshaftpflichtversicherung im gesetzlich und vertraglich erforderlichen Umfang.
Werden Ärztinnen, Ärzte, Krankenhäuser, Rettungsdienste oder andere Leistungserbringer hinzugezogen, entsteht zu diesen ein eigenständiges Behandlungs- oder Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für Leistungen, Entscheidungen oder Maßnahmen dieser selbstständigen Leistungserbringer.
9. Datenschutz und Schweigepflicht
Die Hebamme verarbeitet personenbezogene Daten und Gesundheitsdaten der Leistungsempfängerin sowie gegebenenfalls des ungeborenen oder geborenen Kindes, soweit dies zur Durchführung, Dokumentation und Abrechnung der Hebammenhilfe, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zur Qualitätssicherung erforderlich ist.
Die Hebamme unterliegt der gesetzlichen Schweigepflicht. Eine Übermittlung von Daten an Dritte erfolgt nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder wenn eine gesetzliche Erlaubnis beziehungsweise Verpflichtung besteht. Dies gilt insbesondere für die erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Behandelnden, die Abrechnung mit Kostenträgern oder Abrechnungsstellen sowie medizinische Notfälle.
Weitere Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzinformationen der Hebamme.
10. Durchführung der Betreuung und Hausbesuche
Art, Ort, Häufigkeit und Umfang der Betreuung richten sich nach dem individuellen Bedarf, der fachlichen Einschätzung der Hebamme, den getroffenen Vereinbarungen sowie den jeweils geltenden gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Betreuungsform, einen bestimmten Leistungsort oder eine bestimmte Anzahl von Kontakten besteht nur, soweit sich dieser aus den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen oder einer ausdrücklichen individuellen Vereinbarung ergibt.
11. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine Bestimmung dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Regelungen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
Consumers are entitled to a right of withdrawal under the following conditions: A consumer is any natural person who concludes a legal transaction for purposes that cannot be predominantly attributed to either their commercial or independent professional activity. The midwife/midwifery practice points out the following to the participant: You have the right to cancel this contract within 14 days without giving reasons. The cancellation period is 14 days from the day the contract is concluded. In order to exercise your right of withdrawal, you must inform the midwife of your decision to withdraw from this contract by means of a clear statement (e.g. a letter sent by post or by email). In order to meet the cancellation period, it is sufficient that you send the notification of your exercise of the right of cancellation before the cancellation period expires.
Consequences of revocation
The midwife/midwifery practice must repay all payments received from the participant immediately, but at the latest within 14 days from the day on which notification of the revocation was received. If the participant has requested that the service begin during the cancellation period, she must pay the midwifery practice an appropriate amount that corresponds to the proportion of the service used up to that point.