1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der jeweils behandelnden Hebamme Lorena Ziegler und der betreuten Person beziehungsweise Leistungsempfängerin.
2. Rechtsverhältnis und Haftung
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur. Für gesetzlich Versicherte gelten zusätzlich die gesetzlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches sowie der jeweils gültige Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V einschließlich seiner Anlagen.
Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt oder eine Ärztin hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbstständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
3. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
(3) Leistungen von hinzugezogenen Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern, Rettungsdiensten oder anderen Leistungserbringern sind nicht Bestandteil der von der Hebamme geschuldeten Leistungen. Diese Leistungen werden von den jeweiligen Leistungserbringern eigenständig erbracht und gegebenenfalls gesondert abgerechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
4. Terminverlegung durch die Hebamme
Hebammenhilfe ist aufgrund unvorhersehbarer beruflicher Einsätze nicht in jedem Fall exakt planbar. Vereinbarte Uhrzeiten können sich deshalb in einem angemessenen Umfang verschieben.
Die Hebamme kann einen bereits vereinbarten Termin aus einem dringenden beruflichen oder persönlichen Grund absagen oder verlegen. Sie informiert die Leistungsempfängerin hierüber so früh wie möglich und stimmt, soweit erforderlich und möglich, einen Ersatztermin oder das weitere Vorgehen ab.
In medizinisch dringenden Fällen wendet sich die Leistungsempfängerin unverzüglich an eine gynäkologische oder kinderärztliche Praxis, den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117, die nächstgelegene Klinik oder in einem Notfall an den Notruf unter 112.
5. Sprechzeiten und Erreichbarkeit
(1) Die Hebamme ist grundsätzlich unter der Rufnummer 0178 5082360 erreichbar. Sollte eine telefonische Erreichbarkeit vorübergehend nicht gegeben sein – etwa aufgrund von Diensten im Kreißsaal oder anderen beruflichen Verpflichtungen – wird die Patientin gebeten, eine Nachricht mit ihrem Anliegen auf der Mailbox zu hinterlassen. Die Hebamme wird sich zeitnah unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Anliegens zurückmelden.Hinterlassene Nachrichten auf der Mailbox werden in zumutbaren Zeitabständen von mir abgehört, verbunden mit einer Rückmeldung.
Für allgemeine organisatorische Fragen und Terminabsprachen kann die Hebamme auch per E-Mail kontaktiert werden. Vertrauliche medizinische Informationen und Gesundheitsdaten sollen nicht über eine unverschlüsselte E-Mail übermittelt werden. Für medizinische Anliegen ist die telefonische Kontaktaufnahme vorzuziehen. Mail: hebamme.lorena@web.de
(2) Die Hebamme ist berechtigt Termine kurzfristig abzusagen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben um das weitere Vorgehen zu besprechen und einen alternativen Termin vorzuschlagen.
6. Wahl-, Privat- und Selbstzahlerleistungen
Leistungen, die nicht Bestandteil des jeweils geltenden Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V sind oder deren Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, können als Privat-, Wahl- oder Selbstzahlerleistungen angeboten werden.
Hierzu können insbesondere zusätzliche Beratungs-, Kurs- oder sonstige Angebote gehören, die nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung sind oder deren Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt sind.
Vor der Erbringung einer kostenpflichtigen Privat- oder Selbstzahlerleistung wird die Leistungsempfängerin über die voraussichtlichen Kosten informiert. Die Vereinbarung erfolgt vor der Leistungserbringung in der gesetzlich beziehungsweise vertraglich erforderlichen Form.
7. Abrechnung
Bei gesetzlich Versicherten werden die nach dem Hebammenhilfevertrag abrechenbaren Leistungen grundsätzlich unmittelbar mit der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet.
Vereinbarte Privat-, Wahl- und Selbstzahlerleistungen werden der Leistungsempfängerin nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung in Rechnung gestellt.
Privat versicherte Personen und Selbstzahlerinnen sind selbst dafür verantwortlich, vorab zu klären, ob und in welchem Umfang ihre Krankenversicherung, Beihilfestelle oder ein anderer Kostenträger die Kosten übernimmt. Eine vollständige oder teilweise Nichterstattung berührt die Zahlungspflicht für wirksam vereinbarte und erbrachte Leistungen nicht.
Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zu Verzugszinsen und ersatzfähigen Verzugsschäden.
8. Haftung und Hinzuziehung weiterer Behandelnder
Die Hebamme haftet für die von ihr erbrachten Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für ihre berufliche Tätigkeit besteht eine Berufshaftpflichtversicherung im gesetzlich und vertraglich erforderlichen Umfang.
Werden Ärztinnen, Ärzte, Krankenhäuser, Rettungsdienste oder andere Leistungserbringer hinzugezogen, entsteht zu diesen ein eigenständiges Behandlungs- oder Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für Leistungen, Entscheidungen oder Maßnahmen dieser selbstständigen Leistungserbringer.
9. Datenschutz und Schweigepflicht
Die Hebamme verarbeitet personenbezogene Daten und Gesundheitsdaten der Leistungsempfängerin sowie gegebenenfalls des ungeborenen oder geborenen Kindes, soweit dies zur Durchführung, Dokumentation und Abrechnung der Hebammenhilfe, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zur Qualitätssicherung erforderlich ist.
Die Hebamme unterliegt der gesetzlichen Schweigepflicht. Eine Übermittlung von Daten an Dritte erfolgt nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder wenn eine gesetzliche Erlaubnis beziehungsweise Verpflichtung besteht. Dies gilt insbesondere für die erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Behandelnden, die Abrechnung mit Kostenträgern oder Abrechnungsstellen sowie medizinische Notfälle.
Weitere Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzinformationen der Hebamme.
10. Durchführung der Betreuung und Hausbesuche
Art, Ort, Häufigkeit und Umfang der Betreuung richten sich nach dem individuellen Bedarf, der fachlichen Einschätzung der Hebamme, den getroffenen Vereinbarungen sowie den jeweils geltenden gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Betreuungsform, einen bestimmten Leistungsort oder eine bestimmte Anzahl von Kontakten besteht nur, soweit sich dieser aus den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen oder einer ausdrücklichen individuellen Vereinbarung ergibt.
11. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine Bestimmung dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Regelungen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.